Artikel 72 VO (EWG) 72/574

Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten

(1) In den in Artikel 61 Absätze 5 und 6 der Verordnung genannten Fällen hat der Antragsteller zur Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, zur Begründung des Leistungsanspruchs oder zur Festsetzung des Leistungsbetrags dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder bei der ersten ärztlichen Feststellung der Berufskrankheit für ihn galten, alle Auskünfte über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu erteilen, die er früher oder später erlitten bzw. sich zugezogen hat, als die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für ihn galten, und zwar ohne Rücksicht auf die durch diese früheren oder späteren Fälle verursachte Erwerbsminderung.

(2) Der zuständige Träger berücksichtigt für die Begründung des Anspruchs und die Festsetzung des Leistungsbetrags nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die durch diese früheren oder späteren Fälle verursachte Erwerbsminderung.

(3) Der zuständige Träger kann bei jedem Träger, der früher oder später zuständig gewesen ist, die Auskünfte einholen, die er für erforderlich hält.

Wurde eine früher oder später eingetretene Erwerbsminderung durch einen Unfall verursacht, der eintrat, als für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats galten, die nicht nach dem Ursprung der Erwerbsminderung unterscheiden, so hat der für die früher oder später eingetretene Erwerbsminderung zuständige Träger oder die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Stelle auf Verlangen des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaats Angaben über die früher oder später eingetretene Erwerbsminderung zu machen sowie nach Möglichkeit Auskünfte zu erteilen, anhand deren festgestellt werden kann, ob die Erwerbsminderung Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne der vom Träger des zweiten Mitgliedstaats anzuwendenden Rechtsvorschriften war. Ist dies der Fall, so gilt Absatz 2 entsprechend.

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