Artikel 73 VO (EWG) 72/574

Träger, an die sich die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wenden können

(1) In den Fällen des Artikels 62 Absatz 1 der Verordnung können die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe sich an den in Anhang 3 der Durchführungsverordnung genannten nächstgelegenen Träger in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Aufenthalts- oder Wohnort haben — selbst wenn es sich um einen Träger des Systems für die Arbeiter der Stahlindustrie handelt — wenden, wenn die Leistungen der für die Arbeiter der Stahlindustrie zuständigen Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten den Leistungen des Sondersystems für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe gleichwertig sind; der betreffende Träger ist in diesem Fall zur Gewährung der Leistungen verpflichtet.

(2) Diese Arbeitnehmer können sich, falls die Leistungen des Sondersystems für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe günstiger sind, entweder an den Träger dieses Systems oder an den nächstgelegenen Träger des Systems für die Arbeiter der Stahlindustrie in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Aufenthalts- oder Wohnort haben, wenden. Der betreffende Träger hat im letztgenannten Fall die betreffende Person darauf hinzuweisen, daß die Leistungen des Trägers des genannten Sondersystems günstiger sind, und ihm Namen und Anschrift anzugeben.

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