Artikel 74 VO (EWG) 72/574
Berücksichtigung der Zeit, während der vom Träger eines anderen Mitgliedstaats bereits Leistungen gewährt worden sind
Bei Anwendung des Artikels 62 Absatz 2 der Verordnung kann der Träger eines Mitgliedstaats, der Leistungen zu gewähren hat, vom Träger eines anderen Mitgliedstaats Auskunft darüber verlangen, für welche Zeit dieser bereits Leistungen für denselben Fall des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit gewährt hat.
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