Artikel 75 VO (EWG) 72/574

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger oder seine Hinterbliebenen hat bzw. haben für den Bezug einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem sie wohnen, bei dem zuständigen Träger oder bei dem Träger des Wohnorts einen Antrag zu stellen, der ihn sodann dem zuständigen Träger übermittelt. Für die Einreichung des Antrags gilt folgendes:

a)
Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; er ist unter Verwendung der Formblätter zu stellen, die nach den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.
b)
Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats zu bestätigen, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt.

(2) Der zuständige Träger teilt dem Antragsteller seine Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des zuständigen Staates mit; ein Doppel seines Bescheides übermittelt er der Verbindungsstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt.

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