Artikel 76 VO (EWG) 72/574

(1) Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die im Fall der Neufeststellung der Renten vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen erfolgen auf Verlangen des zuständigen Trägers durch den Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Berechtigte befindet, entsprechend den vom letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger behält jedochdie Möglichkeit, durch einen Arzt seiner Wahl den Berechtigten untersuchen zu lassen.

(2) Jede Person, die für sich selbst oder für eine Waise eine Rente bezieht, hat den leistungspflichtigen Träger von jeder Änderung in ihren Verhältnissen bzw. in den Verhältnissen der Waise zu unterrichten, die den Anspruch auf die Rente ändern kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.