Artikel 56 VO (EWG) 72/574

Zahlung der fälligen Beträge durch die Zahlstelle an den Berechtigten

(1) Die fälligen Beträge, die in der Aufstellung nach Artikel 54 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind, werden dem Berechtigten durch die Zahlstelle für Rechnung des leistungspflichtigen Trägers gezahlt. Diese Zahlungen erfolgen in der Art und Weise, die in den von der Zahlstelle anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

(2) Erhält die Zahlstelle oder eine von ihr bezeichnete andere Stelle von einem Umstand Kenntnis, der das Ruhen oder den Entzug der Leistungen rechtfertigt, so stellt sie jede Zahlung ein. Das gleiche gilt, wenn der Berechtigte einen Wohnortwechsel in das Gebiet eines anderen Staates vornimmt.

(3) Die Zahlstelle teilt dem leistungspflichtigen Träger die Gründe für die Einstellung der Zahlung mit. Bei Tod des Berechtigten oder dessen Ehegatten oder bei Wiederheirat einer Witwe oder eines Witwers teilt die Zahlstelle dem leistungspflichtigen Träger den Tag des Todes oder der Wiederheirat mit.

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