Artikel 57 VO (EWG) 72/574

Abschluß der Konten über die Zahlungen nach Artikel 56 der Durchführungsverordnung

(1) Die Konten über die Zahlungen nach Artikel 56 der Durchführungsverordnung werden am Ende jedes Zahlungszeitraums abgerechnet, um die tatsächlich an die Berechtigten, deren gesetzliche Vertreter oder deren Bevollmächtigte gezahlten Beträge sowie die nicht gezahlten Beträge festzustellen.

(2) Die Zahlstelle bestätigt, daß der Gesamtbetrag, der in Ziffern und Worten in der Währung des Mitgliedstaats anzugeben ist, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, mit den Zahlungen übereinstimmt, die diese Stelle geleistet hat; die Bestätigung ist vom Vertreter der Zahlstelle zu unterzeichnen.

(3) Die Zahlstelle übernimmt die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der festgestellten Zahlungen.

(4) Die Differenz zwischen den Beträgen, die der leistungspflichtige Träger gezahlt hat, ausgedrückt in der Währung des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, und dem in derselben Währung ausgedrückten Wert der Zahlungen, die die Zahlstelle nachgewiesen hat, wird mit den Beträgen verrechnet, die der leistungspflichtige Träger für gleichartige Leistungen später zu zahlen hat.

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