Artikel 58 VO (EWG) 72/574
Einbehaltung der mit der Leistungszahlung verbundenen Kosten
Die Zahlstelle kann die mit der Zahlung der Leistungen verbundenen Kosten, insbesondere Postgebühren und Bankspesen, unter den Bedingungen, die in den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, von den dem Berechtigten zu zahlenden Beträgen einbehalten.
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