Artikel 55 VO (EWG) 72/574
Zahlung der fälligen Beträge auf das Konto der Zahlstelle
(1) Der leistungspflichtige Träger zahlt zehn Tage vor Fälligkeit der Leistungen in der Währung des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, den erforderlichen Betrag zur Zahlung der fälligen Beträge, die in der Aufstellung nach Artikel 54 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind. Die Zahlung erfolgt bei der Staatsbank oder bei einer anderen Bank des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, auf das Konto der Staatsbank oder einer anderen Bank des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat, zugunsten dieser Stelle. Diese Zahlung hat befreiende Wirkung. Der leistungspflichtige Träger übermittelt der Zahlstelle gleichzeitig eine Zahlungsanzeige.
(2) Die Bank, auf deren Konto die Zahlung vorgenommen wurde, schreibt der Zahlstelle den Gegenwert in der Währung des Mitgliedstaats gut, in dessen Gebiet diese Stelle ihren Sitz hat.
(3) Name und Sitz der in Absatz 1 genannten Banken sind in Anhang 7 aufgeführt.
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