Artikel 54 VO (EWG) 72/574

Übermittlung der Aufstellung über die fälligen Beträge an die Zahlstelle

(1) Der leistungspflichtige Träger übermittelt der Verbindungsstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, oder dem Träger des Wohnorts, die als „Zahlstelle” bezeichnet werden, eine Aufstellung über die fälligen Beträge, die dieser Stelle spätestens zwanzig Tage vor Fälligkeit der Leistungen zugehen muß.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.