Artikel 80 VO (EWG) 72/574
Bescheinigung über Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten
(1) Zur Anwendung von Artikel 67 Absätze 1, 2 oder 4 der Verordnung hat die betreffende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten vorzulegen, die sie nach den Rechtsvorschriften, die vorher zuletzt für sie galten, als Arbeitnehmer zurückgelegt hat, und dabei die ergänzenden Angaben zu machen, die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2) Diese Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden Person von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorher zuletzt für sie galten, oder von einem anderen, von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei dem betreffenden vorgenannten Träger an.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die die betreffende Person vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer zurückgelegt hat, für die Erfüllung der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.
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