Artikel 79 VO (EWG) 72/574
Bescheinigung über Zeiten
(1) Zur Anwendung von Artikel 64 der Verordnung hat der Antragsteller dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungs- oder Wohnzeiten vorzulegen, die der Arbeitnehmer oder Selbständige nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, die zuletzt für ihn galten.
(2) Diese Bescheinigung wird auf Antrag je nach Fall von dem Träger der Krankenversicherung oder der Altersversicherung ausgestellt, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige zuletzt versichert war. Legt der Antragsteller die Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei dem betreffenden vorgenannten Träger an.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungs- und Wohnzeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.
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