Artikel 82 VO (EWG) 72/574
Bescheinigung über die Familienangehörigen, die bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen sind
(1) Zur Anwendung von Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung hat die betreffende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über ihre Familienangehörigen vorzulegen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.
(2) Diese Bescheinigung wird von dem Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen ihren Wohnort haben. In ihr ist zu bescheinigen, daß die Familienangehörigen nicht für die Berechnung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden, die einer anderen Person nach den Rechtsvorschriften des genannten Mitgliedstaats geschuldet werden.
Diese Bescheinigung gilt vom Ausstellungstag an zwölf Monate. Sie kann erneuert werden; in diesem Fall beginnt ihre Geltungsdauer mit dem Tag der Erneuerung. Die betreffende Person hat dem zuständigen Träger sofort jedes Ereignis anzuzeigen, das eine Änderung der Bescheinigung erfordert. Eine solche Änderung wird mit dem Tag wirksam, an dem das Ereignis eingetreten ist.
(3) Kann der Träger, der die in Absatz 1 genannte Bescheinigung ausstellt, nicht bescheinigen, daß die Familienangehörigen nicht für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden, die einer anderen Person nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geschuldet werden, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, so vervollständigt die betreffende Person diese Bescheinigung bei ihrer Vorlage beim zuständigen Träger durch eine Erklärung in diesem Sinne.
Absatz 2 Unterabsatz 2 gilt für diese Erklärung entsprechend.
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