Artikel 83 VO (EWG) 72/574

Bedingungen und Grenzen für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs, wenn der Arbeitslose sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt

(1) Um den Anspruch auf die Leistungen zu behalten, hat der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung genannte Arbeitslose dem Träger des Ortes, an den er sich begeben hat, eine Bescheinigung des zuständigen Trägers darüber vorzulegen, daß er unter den Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe b) des genannten Artikels weiterhin Anspruch auf Leistungen hat. Der zuständige Träger gibt in dieser Bescheinigung insbesondere folgendes an:

a)
den Leistungsbetrag, der dem Arbeitslosen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu zahlen ist;
b)
den Tag, von dem an der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates nicht mehr zur Verfügung stand;
c)
die Frist, die nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung für die Eintragung als Arbeitsuchender in dem Mitgliedstaat, in den der Arbeitslose sich begeben hat, zugestanden wird;
d)
die Höchstdauer für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung;
e)
die Umstände, die den Leistungsanspruch ändern können.

(2) Hat der Arbeitslose die Absicht, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen, so hat er die Bescheinigung nach Absatz 1 vor seiner Abreise zu beantragen. Legt der Arbeitslose diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, sie bei dem zuständigen Träger an. Die Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates hat sich zu vergewissern, daß der Arbeitslose über alle ihm aufgrund des Artikels 69 der Verordnung und aufgrund dieses Artikels der Durchführungsverordnung obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist.

(3) Der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, unterrichtet den zuständigen Träger von dem Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitslosen sowie vom Beginn der Leistungszahlung und zahlt die Leistungen des zuständigen Staates nach dem Verfahren, das die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorsehen, in den der Arbeitslose sich begeben hat.

Der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, führt die Kontrolle durch oder läßt sie durchführen wie bei einem Arbeitslosen, der Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften bezieht. Er unterrichtet den zuständigen Träger über jeden in Absatz 1 Buchstabe e) genannten Umstand, sobald er hiervon Kenntnis erhält, und unterbricht sofort die Zahlung der Leistungen, wenn diese zum Ruhen gebracht oder eingezogen werden müssen. Der zuständige Träger teilt ihm unverzüglich mit, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt an die Ansprüche des Arbeitslosen sich durch diesen Umstand ändern. Erst nach Erhalt dieser Angaben kann die Zahlung der Leistungen gegebenenfalls wieder aufgenommen werden. Muß die Leistung gekürzt werden, so zahlt der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, diesem einen gekürzten Leistungsbetrag weiter mit dem Vorbehalt einer Abrechnung nach Erhalt der Antwort des zuständigen Trägers.

(4) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.

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