Artikel 85 VO (EWG) 72/574

Bescheinigung über die Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit

(1) Eine Person hat für die Inanspruchnahme der Regelung nach Artikel 72 der Verordnung dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten oder Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit vorzulegen, die sie nach den Rechtsvorschriften, die vorher zuletzt für sie galten, zurückgelegt hat.

(2) Diese Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden Person entweder von dem für Familienleistungen zuständigen Träger des Mitgliedstaats, bei dem sie vorher zuletzt versichert war, oder von einem anderen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei dem betreffenden vorgenannten Träger an, es sei denn, daß der Träger der Krankenversicherung in der Lage ist, ihm ein Doppel der in Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Bescheinigung zu übersenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten oder Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.

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