Artikel 84 VO (EWG) 72/574
Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat hatten
(1) In den Fällen des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) Satz 1 der Verordnung gilt der Träger des Wohnorts für die Anwendung des Artikels 80 der Durchführungsverordnung als zuständiger Träger.
(2) Zur Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung hat der Arbeitslose dem Träger seines Wohnorts außer der Bescheinigung nach Artikel 80 der Durchführungsverordnung eine Bescheinigung des Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten, darüber vorzulegen, daß er keinen Leistungsanspruch nach Artikel 69 der Verordnung hat.
(3) Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 2 der Verordnung verlangt der Träger des Wohnorts vom zuständigen Träger Angaben über die Ansprüche des Arbeitslosen gegenüber diesem letztgenannten Träger.
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