Artikel 91 VO (EWG) 72/574

(1) Die nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung geschuldeten Leistungen werden nach Maßgabe der Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung gezahlt.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezeichnen erforderlichenfalls den Träger, der für die Zahlung der nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung geschuldeten Leistungen zuständig ist.

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