Artikel 92 VO (EWG) 72/574

Jede Person, der nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung Leistungen für Kinder eines Rentners oder für Waisen gezahlt werden, hat dem zur Zahlung dieser Leistungen verpflichteten Träger folgendes mitzuteilen:

jede Änderung in den Verhältnissen der Kinder oder Waisen, die den Anspruch auf Leistungen ändern kann;

jede Änderung der Zahl der Kinder oder Waisen, für die Leistungen geschuldet werden;

jeden Wohnortwechsel der Kinder oder Waisen;

jede Erwerbstätigkeit, aufgrund deren ein Anspruch auf Familienleistungen oder -zulagen für diese Kinder oder Waisen besteht.

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