Artikel 90 VO (EWG) 72/574
(1) Eine Person hat für den Bezug von Leistungen nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung bei dem Träger ihres Wohnorts nach dem Verfahren, das die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
(2) Wohnt der Antragsteller jedoch nicht im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so kann er seinen Antrag entweder bei dem zuständigen Träger oder bei dem Träger seines Wohnorts stellen, der den Antrag sodann dem zuständigen Träger unter Angabe des Tages der Antragstellung übermittelt. Dieser Tag gilt als Tag der Antragstellung bei dem zuständigen Träger.
(3) Stellt der in Absatz 2 genannte zuständige Träger fest, daß der Anspruch nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht besteht, so übermittelt er den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen und Angaben unverzüglich dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die längste Zeit für den Arbeitnehmer oder Selbständigen gegolten haben.
Gegebenenfalls ist nach dem gleichen Verfahren bis zu dem Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, nach dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person die kürzeste ihrer Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt hat.
(4) Die Verwaltungskommission legt erforderlichenfalls nähere Einzelheiten für die Einreichung der Leistungsanträge fest.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.