Artikel 97 VO (EWG) 72/574

Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der Leistungen nach Artikel 69 der Verordnung gezahlt hat, den Betrag, der sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt.

(2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können

nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise, insbesondere auf pauschaler Grundlage, ermittelt oder nach anderen Verfahren gezahlt werden, oder

auf jede Erstattung zwischen Trägern verzichten.

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