Artikel 96 VO (EWG) 72/574

Erstattung der von dem Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats gewährten Sachleistungen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Für die Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 der Verordnung gilt Artikel 93 der Durchführungsverordnung entsprechend.

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