Artikel 96 VO (EWG) 72/574
Erstattung der von dem Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats gewährten Sachleistungen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Für die Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 der Verordnung gilt Artikel 93 der Durchführungsverordnung entsprechend.
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