ANHANG 6 (A) (B) (4) (7) (9) (13) VO (EWG) 72/574
LEISTUNGSZAHLUNGSVERFAHREN (Artikel 4 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)
Allgemeine Bemerkungen
Die Nachzahlungen und sonstigen einmaligen Zahlungen werden grundsätzlich über die Verbindungsstellen geleistet. Die laufenden und andere Zahlungen werden nach den in diesem Anhang jeweils bezeichneten Verfahren vorgenommen.- A.
- BELGIEN
Unmittelbare Zahlung- B.
- BULGARIEN
- 1.
- Im Verhältnis zu Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich: unmittelbare Zahlung
- 2.
- Im Verhältnis zu Deutschland: Zahlung über die Verbindungsstellen
- C.
- TSCHECHISCHE REPUBLIK
Unmittelbare Zahlung- D.
- DÄNEMARK
Unmittelbare Zahlung- E.
- DEUTSCHLAND
- 1.
- Rentenversicherung der Arbeiter (Invalidität, Alter, Tod):
- a)
- im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Vereinigtes Königreich, Österreich, Finnland und Schweden: unmittelbare Zahlung
- b)
- im Verhältnis zu Bulgarien und den Niederlanden: Zahlungen über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen)
- 2.
- Rentenversicherung der Angestellten und knappschaftliche Rentenversicherung (Invalidität, Alter, Tod):
- a)
- im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Vereinigtes Königreich, Österreich, Finnland und Schweden: unmittelbare Zahlung
- b)
- im Verhältnis zu Bulgarien undden Niederlanden: Zahlungen über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen)
- 3.
- Alterssicherung der Landwirte: Unmittelbare Zahlung
- 4.
- Unfallversicherung:
- a)
- im Verhältnis zu Griechenland, Italien, den Niederlanden und Portugal: Zahlung über die Verbindungsstellen des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats (gemeinsame Anwendung der Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung und der im Anhang 5 genannten Bestimmungen)
- b)
- im Verhältnis zu Belgien,Bulgarien,Griechenland, Spanien, Frankreich und Österreich: Zahlung über die Verbindungsstelle des zuständigen Staates.
- c)
- im Verhältnis zu Dänemark, Finnland, Irland, Luxemburg, dem Vereinigten Königreich und Schweden: unmittelbare Zahlung, sofern nichts anderes vorgesehen ist
- F.
- ESTLAND
- 1.
- Im Allgemeinen: unmittelbare Zahlung
- 2.
- Im Verhältnis zu Lettland und Litauen: Zahlung über Verbindungsstellen
- G.
- GRIECHENLAND
Unmittelbare Zahlung- H.
- SPANIEN
Unmittelbare Zahlung- I.
- FRANKREICH
- 1.
- Alle Systeme, außer dem System der Seeleute: Unmittelbare Zahlung
- 2.
- System der Seeleute: Zahlung durch die hierzu bestimmte Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Berechtigte wohnt
- F.
- GRIECHENLAND
Unmittelbare Zahlung- J.
- IRLAND
Unmittelbare Zahlung- K.
- ITALIEN
- a)
- Arbeitnehmer
- 1.
- Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten:
- a)
- im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich (ausgenommen die französischen Bergarbeiterkassen), Griechenland, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich: Unmittelbare Zahlung
- b)
- im Verhältnis zu Deutschland und den französischen Bergarbeiterkassen: Zahlung über die Verbindungsstellen
- 2.
- Renten bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit: Unmittelbare Zahlung
- b)
- Selbständige: Unmittelbare Zahlung
- L.
- ZYPERN
Unmittelbare Zahlung- M.
- LETTLAND
- 1.
- Unmittelbare Zahlung
- 2.
- Im Verhältnis zur Republik Estland und zur Republik Litauen: Zahlung über Verbindungsstellen
- N.
- LITAUEN
- 1.
- Im Verhältnis zu Belgien, Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich: unmittelbare Zahlung
- 2.
- Im Verhältnis zu Estland und Lettland: Zahlung über die Verbindungsstellen (gemeinsame Durchführung der Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung)
- O.
- LUXEMBURG
Unmittelbare Zahlung- P.
- UNGARN
Unmittelbare Zahlung- Q.
- MALTA
Unmittelbare Zahlung- R.
- NIEDERLANDE
- 1.
- im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal und dem Vereinigten Königreich: Unmittelbare Zahlung
- 2.
- im Verhältnis zu Deutschland: Zahlung über die Verbindungsstellen (Anwendung der in Anhang 5 genannten Bestimmungen)
- S.
- ÖSTERREICH
Unmittelbare Zahlung- T.
- POLEN
Unmittelbare Zahlung- U.
- PORTUGAL
Unmittelbare Zahlung- V.
- ROUMANIE
Paiement direct- W.
- SLOWENIEN
Unmittelbare Zahlung- X.
- SLOWAKEI
Unmittelbare Zahlung- Y.
- FINNLAND
Unmittelbare Zahlung- Z.
- SCHWEDEN
Unmittelbare Zahlung- AA.
- VEREINIGTES KÖNIGREICH
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