Artikel 38 VO (EWG) 72/574
Bescheinigung über die bei der Feststellung des Leistungsbetrags zu berücksichtigenden Familienangehörigen
(1) Eine Person hat für den Bezug von Leistungen nach Artikel 39 Absatz 4 oder Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung eine Bescheinigung über ihre Familienangehörigen, ausgenommen Kinder, vorzulegen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem der mit der Feststellung der Leistungen beauftragte Träger seinen Sitz hat.
Diese Bescheinigung wird vom Träger der Krankenversicherung des Wohnorts der Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen ihren Wohnort haben. Artikel 25 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.
Der mit der Feststellung der Leistungen beauftragte Träger kann anstelle der Bescheinigung nach Unterabsatz 1 vom Antragsteller die Vorlage neuerer Personenstandsnachweise über seine Familienangehörigen, ausgenommen Kinder, verlangen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.
(2) Ist im Fall des Absatzes 1 nach den Rechtsvorschriften, die der in Betracht kommende Träger anwendet, Voraussetzung, daß die Familienangehörigen mit dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft leben, so ist bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung der Nachweis, daß die Familienangehörigen überwiegend vom Antragsteller unterhalten werden, durch Unterlagen zu erbringen, aus denen die regelmäßige Übermittlung eines Teils des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens hervorgeht.
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