Artikel 50 VO (EWG) 72/574

Maßnahmen zur beschleunigten Leistungsfeststellung

(1)

a)
i)
Gelten für einen Arbeitnehmer oder Selbständigen, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, so übermittelt der zuständige Träger der Rentenversicherung des zweiten Mitgliedstaats zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person bei diesem Träger eingetragen wird, der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Stelle alle Angaben zur Person des Arbeitnehmers oder Selbständigen sowie den Namen des genannten zuständigen Trägers und die von ihm zugeteilte Versicherungsnummer unter Verwendung aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel
ii)
Der in Ziffer i) bezeichnete Träger übermittelt der gemäß Ziffer i) bestimmten Stelle nach Möglichkeit ferner alle Angaben, die die spätere Feststellung der Renten erleichtern und beschleunigen können.
iii)
Diese Angaben werden der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Stelle entsprechend den von der Verwaltungskommission festgelegten Bedingungen übermittelt.
iv)
Für die Anwendung der Ziffern i), ii) und iii) gelten Staatenlose und Flüchtlinge als Staatsangehörige des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuerst für sie galten.
b)
Die beteiligten Träger stellen auf Antrag der betreffenden Person oder des Trägers, bei dem sie zu diesem Zeitpunkt versichert ist, spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem sie das Rentenalter erreicht, den Versicherungsverlauf zusammen.

(2) Die Verwaltungskommission legt die Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 fest.

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