Artikel 51 VO (EWG) 72/574

(1) Wenn ein Empfänger, insbesondere von

a)
Leistungen bei Invalidität,
b)
Leistungen bei Alter, die wegen Arbeitsunfähigkeit gewährt werden,
c)
Leistungen bei Alter, die älteren Arbeitslosen gewährt werden,
d)
Leistungen bei Alter, die bei Aufgabe der Berufstätigkeit gewährt werden,
e)
Leistungen an Hinterbliebene, die wegen Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit gewährt werden,
f)
Leistungen, die unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die Mittel des Empfängers einen vorgeschriebenen Höchstbetrag nicht überschreiten,

sich im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, aufhält oder dort wohnt, so erfolgt die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle auf Verlangen dieses Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Leistungsempfängers entsprechend den vom letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der leistungspflichtige Träger behält jedoch die Möglichkeit, durch einen Arzt seiner Wahl den Leistungsempfänger untersuchen zu lassen.

(2) Wird festgestellt, daß der Empfänger der in Absatz 1 genannten Leistungen während der Zeit, in der er diese Leistungen bezieht, beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder seine Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen den vorgeschriebenen Höchstbetrag überschreiten, so hat der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts dem leistungspflichtigen Träger, der die Kontrolle verlangt hat, hiervon Bericht zu erstatten. In diesem Bericht müssen insbesondere Angaben über die Art der von der betreffenden Person ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, die Höhe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, über die sie während des letzten abgelaufenen Vierteljahres verfügte, das übliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das ein Arbeitnehmer oder Selbständiger der Berufsgruppe, der die betreffende Person vor ihrer Invalidität angehörte, in demselben Gebiet während eines von dem leistungspflichtigen Träger festzulegenden Bezugszeitraums bezogen hat, sowie gegebenenfalls das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen über den Gesundheitszustand der betreffenden Person enthalten sein.

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