Artikel 52 VO (EWG) 72/574
Wird die betreffende Person nach dem Ruhen der Leistungen, die sie bezog, wieder bezugsberechtigt, während sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt, so erteilen die beteiligten Träger einander alle für die Wiederaufnahme der Gewährung der Leistungen zweckdienlichen Auskünfte.
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