Artikel 49 VO (EWG) 72/574
Neuberechnung der Leistungen
(1) Für die Anwendung des Artikels 43 Absätze 3 und 4, des Artikels 49 Absätze 2 und 3 und des Artikels 51 Absatz 2 der Verordnung gilt Artikel 45 der Durchführungsverordnung entsprechend.
(2) Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung unterrichtet der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, hiervon unverzüglich, gegebenenfalls über den bearbeitenden Träger, die betreffende Person und jeden der Träger, dem gegenüber sie einen Anspruch hat. In dem Bescheid sind die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften anzugeben. Die Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit der Zustellung des Bescheids an die betreffende Person.
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