Artikel 40 VO (EWG) 72/574

Bemessung des Grades der Erwerbsminderung

Der Träger eines Mitgliedstaats berücksichtigt bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung die von den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte. Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, außer in den Fällen, in denen Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung anzuwenden ist, durch einen Arzt seiner Wahl den Antragsteller untersuchen zu lassen.

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