Artikel 41 VO (EWG) 72/574

Bestimmung des für die Bearbeitung zuständigen Trägers

(1) Die Leistungsanträge sind von dem Träger zu bearbeiten, bei dem sie gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung gestellt oder an den sie gemäß diesem Artikel übermittelt worden sind. Dieser Träger wird als „bearbeitender Träger” bezeichnet.

(2) Der bearbeitende Träger hat alle beteiligten Träger von Leistungsanträgen unter Verwendung eines hierzu festgelegten Formblatts sofort zu unterrichten, damit die Anträge von sämtlichen Trägern unverzüglich und gleichzeitig bearbeitet werden können.

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