Artikel 36 VO (EWG) 72/574
Anträge auf Leistungen bei Alter und für Hinterbliebene (mit Ausnahme der Leistungen für Waisen) sowie bei Invalidität in den von Artikel 35 der Durchführungsverordnung nicht erfaßten Fällen
(1) Eine Person hat für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 40 bis 51 der Verordnung, ausgenommen in den Fällen des Artikels 35 der Durchführungsverordnung, bei dem Träger des Wohnorts nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die dieser Träger anwendet, einen Antrag zu stellen. Galten diese Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen nicht, so übermittelt der Träger des Wohnorts den Antrag dem Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten; er gibt hierbei den Tag an, an dem der Antrag gestellt wurde. Dieser Tag gibt als Tag der Antragstellung bei den letztgenannten Träger.
(2) Wohnt der Antragsteller im Gebiet eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen nicht galten, so kann er seinen Antrag bei dem Träger des Mitgliedstaats stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten.
(3) Wohnt der Antragsteller im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats, so hat er seinen Antrag beim zuständigen Träger des Mitgliedstaats einzureichen, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuletztgalten.
Reicht der Antragsteller seinen Antrag beim Träger des Mitgliedstaats ein, dessen Staatsangehöriger er ist, so übermittelt dieser Träger den Antrag dem zuständigen Träger.
(4) Ein bei dem Träger eines Mitgliedstaats gestellter Leistungsantrag hat zur Folge, daß die Leistungen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfüllt, festgestellt werden; dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung wünscht, daß die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Leistungen bei Alter aufgeschoben wird.
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