Artikel 35 VO (EWG) 72/574
Anträge auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Arbeitnehmer oder Selbständigen ausschließlich die in Anhang IV Teil A der Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften galten, sowie im Fall des Artikels 40 Absatz 2 der Verordnung
(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 37, 38 und 39 der Verordnung, einschließlich der in Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung genannten Fälle, einen entsprechenden Antrag entweder bei dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität oder bei der Verschlimmerung des Invaliditätszustands für ihn galten, oder bei dem Träger des Wohnorts zu stellen, der den Antrag dem erstgenannten Träger unter Angabe des Tages der Antragstellung übermittelt; dieser Tag gilt als Tag der Antragstellung bei dem erstgenannten Träger. Wurden jedoch Geldleistungen im Rahmen der Krankenversicherung gewährt, so gilt der Tag, an dem der Zeitraum endet, für den diese Geldleistungen gewährt wurden, gegebenenfalls als Tag der Antragstellung.
(2) Im Fall des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung teilt der Träger, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige zuletzt versichert war, dem ursprünglich leistungspflichtigen Träger mit, in welcher Höhe und ab wann die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften geschuldet werden. Von diesem Zeitpunkt an entfallen die vor der Verschlimmerung des Invaliditätszustandes geschuldeten Leistungen oder werden bis auf die Zulage nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung gekürzt.
(3) Im Fall des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung findet Absatz 2 keine Anwendung. In diesem Fall verlangt der Träger, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige zuletzt versichert war, vom niederländischen Träger Auskunft über den von diesem geschuldeten Betrag.
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