Artikel 8a VO (EWG) 72/574

Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen bei Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach den griechischen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten

Hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger oder einer seiner Familienangehörigen nach den griechischen Rechtsvorschriften und nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten für ein und denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, so werden diese Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften gewährt, denen der Betreffende zuletzt unterlag.

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