Artikel 8 VO (EWG) 72/574

Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten

(1) Hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger oder einer seiner Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden diese Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuerkannt, in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten stattgefunden hat, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für diesen Arbeitnehmer oder Selbständigen zuletzt galten.

(2) Hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger nach den Rechtsvorschriften Irlands und des Vereinigten Königreichs für dieselbe Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, so werden diese Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuerkannt, die für den Betreffendenzuletzt galten.

(3) In den Fällen nach Artikel 14c Buchstabe b) und Artikel 14f der Verordnung gelten folgende Vorschriften, wenn die betreffende Person oder ein Familienangehöriger aufgrund der Rechtsvorschriften beider beteiligten Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen wegen Krankheit oder Mutterschaft hat:

a)
Werden nach den Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Mitgliedstaaten die Leistungen dem Empfänger in Form von Erstattungen gewährt, so werden sie ausschließlich von dem Träger des Mitgliedstaats übernommen, in dessen Gebiet sie erbracht wurden.
b)
Wurden die Leistungen im Gebiet eines anderen als der beiden beteiligten Mitgliedstaaten erbracht, so werden sie ausschließlich von dem Träger des Mitgliedstaats übernommen, unter dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person aufgrund ihrer Arbeitnehmertätigkeit fällt.

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