Artikel 2 VO (EWG) 75/337
(1) Das Zentrum hat die Aufgabe, die Kommission zu unterstützen, um die Berufsbildung und die ständige Weiterbildung auf Gemeinschaftsebene zu fördern und weiterzuentwickeln.
Zu diesem Zweck leistet es im Rahmen der von der Gemeinschaft festgelegten Leitlinien seinen wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Durchführung einer gemeinsamen Berufsbildungspolitik.
Insbesondere fördert es den Informations- und Erfahrungsaustausch.
(2) Das Zentrum hat insbesondere die Aufgabe,
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eine ausgewählte Dokumentation vor allem über den jeweiligen Stand der Kenntnisse, die neuesten Entwicklungen und die Forschungsarbeiten auf den einschlägigen Gebieten sowie über die Probleme hinsichtlich der Strukturen der Berufsbildung zu erstellen;
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zur Weiterentwicklung und Koordinierung der Forschung auf den genannten Gebieten beizutragen;
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die Verbreitung zweckdienlicher Dokumentation und Information zu gewährleisten;
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die Initiativen zu fördern und zu unterstützen, durch die eine konzertierte Lösung der Probleme der Berufsbildung erleichtert werden kann. In diesem Rahmen wird die Tätigkeit des Zentrums vor allem der Frage der Angleichung der beruflichen Ausbildungsniveaus gelten, damit insbesondere eine gegenseitige Anerkennung der Prüfungszeugnisse und sonstigen Nachweise über den Abschluß der Berufsausbildung erreicht wird;
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einen Treffpunkt für die beteiligten Parteien zu bilden.
(3) Das Zentrum berücksichtigt bei seiner Tätigkeit die Beziehungen, die zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen bestehen.
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