Artikel 3 VO (EWG) 75/337

(1) Das Zentrum trifft die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Maßnahmen. Es kann insbesondere

Kurse und Seminare durchführen;

Studienverträge abschließen und als Beitrag zur Durchführung des Arbeitsprogramms des Zentrums richtungweisende Modellvorhaben oder Einzelvorhaben ausführen lassen oder erforderlichenfalls selbst ausführen;

zweckdienliche Dokumentation, insbesondere ein gemeinschaftliches Berufsbildungsbulletin, herausgeben und verbreiten.

(2) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben stellt das Zentrum die geeigneten Kontakte her, insbesondere mit den öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen Fachinstituten, mit Behörden und Lehranstalten sowie mit den Arbeitnehmerorganisationen und den Arbeitgeberverbänden. Insbesondere arbeitet das Zentrum — unbeschadet der eigenen Ziele — in angemessener Weise mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung zusammen.

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