Artikel 4 VO (EWG) 75/337

(1) Das Zentrum verfügt über:

a)
einen Verwaltungsrat;
b)
einen Vorstand;
c)
einen Direktor.

(2) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)
jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;
b)
jeweils einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;
c)
jeweils einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen aus jedem Mitgliedstaat;
d)
drei Vertretern der Kommission.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Mitglieder werden vom Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten, Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerorganisationen vorgelegten Kandidatenlisten ernannt.

Die Vertreter der Kommission werden von dieser ernannt.

Der Rat veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Internetseite des Zentrums.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wieder ernannt oder ersetzt worden sind.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus den Reihen der Mitglieder der in Absatz 5 genannten drei Gruppen und der Vertreter der Kommission einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende; die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

(5) Innerhalb des Verwaltungsrats bilden die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeberverbände jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe ernennt einen Koordinator. Bei den Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe handelt es sich um auf europäischer Ebene tätige Vertreter der jeweiligen Organisationen bzw. Verbände; sie nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, haben im Verwaltungsrat jedoch kein Stimmrecht.

(6) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat einmal jährlich ein. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

(7) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.

(8) Der Verwaltungsrat richtet einen Vorstand ein. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den Koordinatoren der Gruppen gemäß Absatz 5 und einem weiteren Vertreter der Kommissionsdienststellen.

(9) Die Mitgliedstaaten, die Verbände bzw. Organisationen gemäß Absatz 2, der Rat, die Kommission und der Verwaltungsrat streben entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen bei den Kandidaturen und Ernennungen gemäß Absatz 2, bei der Wahl gemäß Absatz 4 und bei den Ernennungen gemäß Absatz 8 an.

(10) Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 überwacht der Vorstand entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrats die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und trifft in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats alle für die Verwaltung des Zentrums notwendigen Maßnahmen mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Maßnahmen.

(11) Der Verwaltungsrat entscheidet über den jährlichen Sitzungskalender des Vorstands. Auf Antrag der Mitglieder des Vorstands beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen des Vorstands ein.

(12) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, legt der Vorstand die betreffende Frage dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor.

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