Artikel 2 VO (EWG) 79/2973

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse kann nur in einem Mitgliedstaat erfolgen, der den sanitären Bedingungen entspricht, die das importierende Drittland fordert.

(2) Im Antrag auf Erteilung der Ausfuhrlizenz und in der Ausfuhrlizenz ist in Feld 13 der Vermerk „Vereinigte Staaten von Amerika” einzutragen. Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr aus dem die Lizenz erteilenden Mitgliedstaat nach der genannten Bestimmung.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission am dritten Werktag jeden Monats fernschriftlich die Liste der Antragsteller mit Angabe der Erzeugnismengen, die Gegenstand der in Absatz 2 genannten und in dem Vormonat eingereichten Anträge sind.

(4) Die Kommission entscheidet über das Ausmaß der Zuteilung der Anträge. Wenn die Mengen, für die Anträge gestellt wurden, die verfügbaren Mengen übersteigen, legt die Kommission einen Prozentsatz zur Verminderung für die beantragten Mengen fest.

(5) Die Erteilung der Lizenzen erfolgt am 15. Tag jeden Monats.

(6) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 571/78 ist die Ausfuhrlizenz 90 Tage vom Tage ihrer tatsächlichen Erteilung an gültig. Die Lizenz gilt nur bis zum 31. Dezember des Jahres ihrer Erteilung.

(7) Die Lizenz wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nur im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengen erteilt. Die Kaution wird für die Menge, für welche der Antrag hinfällig geworden ist, unverzüglich freigestellt.

(8) Abweichend von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 dürfen die ausgeführten Mengen nicht die in der Lizenz angegebenen Mengen überschreiten.

(9) In Feld 18 trägt die Lizenz einen der folgenden Vermerke:

    (Mitgliedstaat der Lizenzerteilung). (Gewicht).

    (Mitgliedstaat der Lizenzerteilung). .

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