Artikel 5 VO (EWG) 83/2289

Solange nicht durch eine Entscheidung der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 Absätze 3 oder 4 festgestellt wurde, daß die Gewährung der Abgabenfreiung für die in Artikel 72 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Gegenstände die Produktion gleichwertiger Gegenstände in der Gemeinschaft zu schädigen droht, wird die Befreiung gewährt, ohne daß geprüft wird, ob die in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Voraussetzung erfüllt ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.