Artikel 5 VO (EWG) 83/2289
Solange nicht durch eine Entscheidung der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 Absätze 3 oder 4 festgestellt wurde, daß die Gewährung der Abgabenfreiung für die in Artikel 72 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Gegenstände die Produktion gleichwertiger Gegenstände in der Gemeinschaft zu schädigen droht, wird die Befreiung gewährt, ohne daß geprüft wird, ob die in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Voraussetzung erfüllt ist.
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