Artikel 4 VO (EWG) 87/2658
(1) Die Kombinierte Nomenklatur zusammen mit den Zollsätzen, den anderen Abgaben und den im TARIC oder anderen Gemeinschaftsregelungen enthaltenen zolltariflichen Maßnahmen bilden den in Artikel 9 des EWG-Vertrags genannten Gemeinsamen Zolltarif, der bei der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft anzuwenden ist.
(2) Die Kombinierte Nomenklatur, einschließlich ihrer Codenummern und der gegebenenfalls dazu gehörenden statistischen besonderen Maßeinheiten werden von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft angewandt.
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