Artikel 7 VO (EWG) 87/2658
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß für die zolltarifliche und die statistische Nomenklatur — „Ausschuß für die Nomenklatur” genannt und im folgenden als „Ausschuß” bezeichnet — unterstützt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
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