Artikel 10 VO (EWG) 88/571

Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Angaben, die durch die Vollerhebungen und die Stichprobenerhebungen gesammelt werden, in Form von Individualangaben je Betrieb gemäß dem in Anhang II beschriebenen Verfahren, im folgenden „EUROFARM-Projekt” genannt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die auf EUROFARM-Standard-Bandsatz übertragenen Daten vollständig und plausibel sind, indem die Mitgliedstaaten die einheitlichen Kontrollbedingungen anwenden, welche vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten festgelegt wurden; sie verwenden für die Überprüfung der Individualdaten auch die unter Nummer 9 des Anhangs II erwähnten Kontrolltabellen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.