Artikel 11 VO (EWG) 88/571

Die Mitgliedstaaten erteilen dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften alle gegebenenfalls von ihm gewünschten Auskünfte bezüglich Organisation und Methodik der Erhebungen, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind; sie liefern insbesondere den Zeitplan für die Durchführung der Datenerhebung an Ort und Stelle.

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