Artikel 11 VO (EWG) 88/571
Die Mitgliedstaaten erteilen dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften alle gegebenenfalls von ihm gewünschten Auskünfte bezüglich Organisation und Methodik der Erhebungen, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind; sie liefern insbesondere den Zeitplan für die Durchführung der Datenerhebung an Ort und Stelle.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.