Artikel 9 VO (EWG) 88/571

Die Mitgliedstaaten treffen alle zur Durchführung der Erhebungen in ihrem Gebiet geeigneten Maßnahmen; insbesondere

a)
erstellen sie die Erhebungsbogen für die Erhebung der Informationen entsprechend dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Merkmalskatalog;
b)
prüfen sie nach, ob die Erhebungsbogen vollständig ausgefüllt und die Antworten wahrscheinlich sind; sie veranlassen erforderlichenfalls und soweit möglich die Ergänzung fehlender Angaben und die Berichtigung ungenauer Angaben.

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