Artikel 8 VO (EWG) 88/571

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die durch die Erhebung gemäß dieser Verordnung gesammelten Angaben dem Merkmalskatalog in Anhang I entsprechen. Die Änderungen an dem Merkmalskatalog für die Erhebungen 1993 bis 2007 werden nach dem Verfahren des Artikels 15 festgelegt.

(2) Im Rahmen der Festlegung des Katalogs der Merkmale für die Grunderhebung 1999/2000 kann den Mitgliedstaaten auf ihren Antrag und auf der Grundlage einer geeigneten Dokumentation von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 gestattet werden, für bestimmte Merkmale Stichproben mit Zufallsauswahl anzuwenden.

Nach dem Verfahren des Artikels 15 kann den Mitgliedstaaten auf Antrag und auf der Grundlage einer geeigneten Dokumentation sowie im Rahmen der Festlegung des Katalogs der Erhebungsmerkmale gleichfalls gestattet werden, ab der Erhebung 1997 für bestimmte Merkmale bereits vorhandene Informationen zu verwenden, die aus anderen Quellen als statistischen Erhebungen stammen.

(3) Bei der Grunderhebung 1999/2000 wird die geographische Lage eines jeden Betriebs durch einen Kode definiert, der die Aggregierung nach Gebietseinheiten unterhalb der Ebene der Erhebungsbezirke oder zumindest nach Zielgebieten erlaubt.

(4) Die Begriffsbestimmungen der Merkmale sowie die Abgrenzung und Kodierung der Regionen, Erhebungsbezirke und anderer Gebietseinheiten werden nach dem Verfahren des Artikels 15 festgelegt.

(5) Falls im Rahmen der Anwendung der Gemeinschaftstypologie für landwirtschaftliche Betriebe für einige Mitgliedstaaten Standarddeckungsbeiträge für Unterteilungen bestimmter, in Anhang I aufgeführter Merkmale festgelegt worden sind, erheben die davon betroffenen Mitgliedstaaten alle Informationen, die notwendig sind, um diese Standarddeckungsbeiträge anwenden zu können.

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