Artikel 7 VO (EWG) 88/571

(1) Bei vergesellschafteten Kulturen wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche auf die beteiligten Kulturen nach dem Anteil an der Nutzung des Bodens aufgeteilt.

Einzelheiten und Verfahren für diese Aufteilung und etwaige Ausnahmen von der allgemeinen Regel werden von den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission festgelegt.

Im übrigen wird die Fläche der vergesellschafteten Kulturen auch außerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche entsprechend den in Anhang I festgelegten Gruppierungen erhoben.

(2) Die Fläche der einander folgenden Nebenkulturen wird getrennt von der „landwirtschaftlich genutzten Fläche” erfaßt.

Die einander folgenden Nebenkulturen sind entsprechend den in Anhang I aufgeführten Gruppierungen einzeln anzugeben.

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