Artikel 6 VO (EWG) 88/571

Von der Erhebung werden erfaßt:

a)
landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 1 ha oder mehr;
b)
landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn sie in gewissem Umfang für den Verkauf erzeugen oder wenn ihre Erzeugungseinheit bestimmte natürliche Schwellen überschreitet.

Die Mitgliedstaaten, die eine andere Erhebungsschwelle verwenden wollen, verpflichten sich jedoch, diese Schwelle so festzulegen, daß nur die kleinsten Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen 1 % oder weniger zum gesamten Standarddeckungsbeitrag — im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG — des betreffenden Mitgliedstaats beitragen.

Alle Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor der Durchführung der Erhebungen mit, nach welchen Methoden sie ihre Schwelle festlegen.

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