Artikel 5 VO (EWG) 88/571

Im Sinne dieser Verordnung sind

a)
landwirtschaftlicher Betrieb: eine technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt;
b)
landwirtschaftlich genutzte Fläche: Gesamtheit von Ackerland, Dauerwiesen und -weiden, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten.

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