Artikel 4 VO (EWG) 92/2075

(1) Der Rat setzt nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Prämie und den zusätzlichen Prämienbetrag je Ernte fest und berücksichtigt dabei unter Zugrundelegung normaler Wettbewerbsbedingungen vor allem die bisherigen und voraussichtlichen Absatzmöglichkeiten der verschiedenen Tabake auf dem Markt der Gemeinschaft und dem Weltmarkt.

(2) Die Festsetzung des Prämienbetrags erfolgt:

a)
je Kilogramm Tabakblätter, die keiner Erstverarbeitung und Aufbereitung unterzogen wurden;
b)
für jede einzelne Rohtabakgruppe.

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