Artikel 3 VO (EWG) 92/2075
(1) Ab der Ernte 1999 gilt eine Prämienregelung mit einem Einheitsbetrag für Tabaksorten ein und derselben Gruppe.
(2) Für die in Belgien, Deutschland, Frankreich und Österreich angebauten Sortengruppen flue-cured, light air-cured und dark air-cured wird jedoch ein zusätzlicher Betrag gewährt. Dieser Betrag ist gleich 65 % der Differenz zwischen der für die Ernte 1998 und der für die Ernte 1992 gewährten Prämie für diese Tabaksorten.
(3) Mit dieser Prämie soll zum einen der Erzeuger im Rahmen einer dem Marktbedarf entsprechenden Produktion eine Einkommensstützung erhalten und zum anderen der Absatz von in der Gemeinschaft erzeugtem Tabak ermöglicht werden.
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