Artikel 4a VO (EWG) 92/2075

(1) Die Prämie umfaßt einen festen und einen veränderlichen Teilbetrag sowie eine Sonderbeihilfe.

(2) Der veränderliche Teilbetrag der Prämie beläuft sich auf 30 bis 45 % des gesamten Prämienbetrags. Der veränderliche Teilbetrag wird bis zur Ernte 2001 schrittweise eingeführt. Er kann innerhalb der vorstehenden Spanne je Sortengruppe und Mitgliedstaat angepaßt werden.

(3) Der feste Teilbetrag der Prämie wird entweder an die Erzeugergemeinschaft gezahlt, die ihn auf ihre einzelnen Mitglieder verteilt, oder an jeden Einzelerzeuger, der keiner Erzeugergemeinschaft angehört.

(4) Der veränderliche Teilbetrag der Prämie wird an die Erzeugergemeinschaft gezahlt, die ihn auf ihre einzelnen Mitglieder im Verhältnis zu dem Kaufpreis verteilt, der von dem Erstverarbeitungsunternehmen für den Kauf ihrer jeweiligen Erzeugung gezahlt wurde.

(5) Der Erzeugergemeinschaft wird eine Sonderbeihilfe gewährt, die 2 % der Gesamtprämie nicht überschreiten darf.

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